Samstag, 14 Dezember 2024

FAQ zum BKrFQG

An dieser Stelle haben wir die häufigsten Fragen und Antworten

 

zum BKrFQG gesammelt:

 

Wer ist vom Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz  (BKrFQG) betroffen?

Die Vorschriften des BKrFQG finden Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer die 

•             deutsche Staatsangehörige sind,

•             Staatsangehörige eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates, oder

•             Staatsangehörige eines Drittstaates sind

und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. 

Eine Unterscheidung nach gewerblichem Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehr für Dritte) nach § 1 Abs. 1 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und Werkverkehr (Güterkraftverkehr für eigene Zwecke) nach § 1 Abs. 2 und 3 GüKG sieht das BKrFQG nicht vor, sodass auch Fahrten im Werkverkehr vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Erfasst werden alle Fahrten (Beförderungen) im Rahmen der Gewerbeausübung, unabhängig davon, ob die Beförderung Hauptzweck des Gewerbes darstellt, oder es sich um eine die Gewerbeausübung ermöglichende oder unterstützende Hilfstätigkeit handelt. 

 

Was sind Leerfahrten?

Keine Anwendung sollen die Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts nach einer Auslegung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Leerfahrten finden. Eine Leerfahrt liegt vor, wenn weder eine Beförderung von Gütern noch von Personen erfolgt.

Was versteht man unter der Beförderung von Gütern?

Unter der Beförderung von Gütern versteht man jede Ortsverlagerung beweglicher Sachen zwischen zwei bestimmten Orten (Belade- und Entladeort) auf oder in einem Fahrzeug. Eine Güterbeförderung liegt auch vor, wenn eine bewegliche Sache durch ein Kraftfahrzeug gezogen wird. Es kommt nicht auf den Weg der Beförderung an, sondern auf das Verbringen der Güter von einem Ort zum anderen. Eine Beförderung liegt auch vor, wenn das Ladegut wieder an den Beladeort zurückgebracht oder lediglich für eine bestimmte Zeit zwischengelagert wird und dann wieder an die Auflade Stelle zurückkehrt, 

Eine Beförderung liegt auch dann vor, wenn austauschbare Ladungsträger (Container, Wechselbrücken etc.) befördert werden, die für den Unternehmer fremde Ladungsträger sind, die er für einen Auftraggeber befördert. Hat der Unternehmer von seinem Auftraggeber z. B. einen Container mit darin befindlichem Ladegut zur Beförderung erhalten, so hat er auftragsgemäß den Container als solchen und das Ladegut zu befördern. Es liegt dann gewerblicher Güterkraftverkehr hinsichtlich des Containers und des eigentlichen Ladegutes vor. Gleiches gilt für beladene Wechselbehälter. Soweit der Unternehmer leere Container oder Wechselbehälter auftragsgemäß befördert, handelt es sich ebenfalls um Güterbeförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr (und nicht etwa um Leerfahrten). Ladegut sind in diesen Fällen die leeren Ladungsträger.

Eine Leerfahrt liegt auch dann noch vor, wenn sich in dem Fahrzeug Mittel zur Ladungssicherung in dem Umfang befinden, wie diese üblicherweise zur Sicherung von Ladung auf dem jeweiligen Fahrzeug erforderlich sind. 

Was versteht man unter der Beförderung von Personen?

Unter der Beförderung von Personen versteht man jede Ortsverlagerung von Personen, die nicht der Fahrzeugbesatzung angehören, zwischen Einstiegs- und Ausstiegsorten in einem Fahrzeug. Es kommt nicht auf den Weg der Beförderung an, sondern auf das Verbringen der Personen von einem Ort zum anderen. Eine Beförderung liegt auch vor, wenn die Personen wieder an den ursprünglichen Einstiegsort zurückgebracht oder lediglich für eine bestimmte Zeit an einen anderen Ort gebracht werden, und dann wieder an den Einstiegsort zurückkehren,

Unter Fahrzeugbesatzung versteht man neben dem Fahrzeugführer ggf. auch weitere Personen, die von dem Unternehmer mit Aufgaben während einer vorhergehenden oder nachfolgenden Beförderung betraut sind. Hierunter fallen beispielsweise Personen zur Ablösung des Fahrers (Mehrfahrerbetrieb), Aufsichtspersonen bei Schüler- und Behindertentransporten, Fachpersonal zur Beobachtung und Prüfung im Rahmen technischer Entwicklungs- und Erprobungsfahrten sowie Kaufinteressenten oder Journalisten im Rahmen von Präsentationsfahrten.

 

Was bedeutet zu „gewerblichen Zwecken“?

Zwar bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG, dass das Gesetz nur auf Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken Anwendung findet, ohne den Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ näher zu definieren, jedoch ist diese Formulierung vor dem Hintergrund der dem BKrFQG zugrunde liegenden Richtlinie 2003/59/EG auszulegen.  Die Formulierung in der Richtlinie 2003/59/EG sieht eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereiches auf „Fahrten zu gewerblichen Zwecken“ nicht vor. Stattdessen enthält Artikel 2) der Richtlinie 2003/59/EG nur eine entsprechende Ausnahmeregelung für „Fahrer von Fahrzeugen, die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden“. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG festgelegte Begrenzung des Anwendungsbereiches auf „Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken“ dient insoweit der Umsetzung der Ausnahmeregelung aus Artikel 2) der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht, welche eine „Fahrt zu privaten Zwecken“ verlangt. Diese zusätzliche Voraussetzung ist bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG zu beachten.

Was versteht man unter „öffentlichen Straßen“?

Öffentliche Straßen sind alle Verkehrswege für nicht schienengebundene Landfahrzeuge, die eine Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Bundesfernstraßengesetz oder den Straßengesetzen der Länder erhalten haben.  Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird (bspw. Absperrung durch Schranke, Zaun, Poller, Ketten).  Dies gilt bspw. für Fahrten auf Straßen eines Flughafengeländes, die in der Regel nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind oder für abgegrenzte Privatgrundstücke.

Was bedeutet „mit Kraftfahrzeugen“?

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Fahrzeuge, die mit einer anderen Fahrerlaubnis (z.B. Klasse BE, Klasse L oder Klasse T) geführt werden können, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur Definition der Fahrerlaubnisklassen vgl. § 6 FeV. Abzustellen ist grundsätzlich auf die Fahrerlaubnis, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlich ist, nicht hingegen auf die Fahrerlaubnis, die die Fahrerin oder der Fahrer einsetzt (s. hierzu auch § 6 Abs. 3 FeV). Dies führt auch zu einer grundsätzlichen Qualifizierungspflicht für Fahrerinnen und Fahrer, die ein Fahrzeug, welches eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erfordert, aufgrund fahrerlaubnisrechtlicher Besitzstandsregelungen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse BE und Schlüsselzahl 79.06 führen.

Erfasst das BKrFQG auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen?

Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernauge, Hub Steiger) handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) um „Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind“. Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind daher nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst, wenn ein entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden ist.

Unterliegen Beförderungen in der Land- und Forstwirtschaft dem BKrFQG?

Beförderungen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen L oder T unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Beförderungen mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E hingegen schon. Diese Beförderungen erfolgen im Regelfall mit Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Ausübung der land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dienen nicht privaten Zwecken und stellen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken dar. Beförderungen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 GüKG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind, fallen jedoch vielfach in den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt, sodass eine Qualifizierungspflicht dann nicht besteht. Landwirtschaftliche Lohnunternehmer, die überwiegend Fahrtätigkeiten ausführen, unterliegen hingegen der Qualifizierungspflicht. 

Erfasst das BKrFQG auch Fahrten der „öffentlichen Hand“?

Vom Anwendungsbereich erfasst werden grundsätzlich auch Fahrten von Personen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit einer Behörde oder sonstigen Einrichtung der Öffentlichen Hand Beförderungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchführen.

Bei Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, liegen keine privaten Zwecke im Sinne von Artikel  2f) der Richtlinie 2003/59/EG vor. Bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen Vorschrift kommt nur eine Anwendung der Qualifizierungspflichten des BKrFQG in Betracht. Auch unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 BKrFQG so auszulegen, dass Fahrten von Fahrerinnen und Fahrern die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich erfasst werden sollen. Die Ziele des BKrFQG - insoweit identisch mit denen der Richtlinie 2003/59/EG - sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifizierung von Fahrern, deren Hauptbeschäftigung das Führen von Kraftfahrzeugen mit Gütern oder Personen ist. Diese Zielsetzung knüpft grundsätzlich nicht daran an, ob die durchgeführten Fahrten „gewerblichen Zwecken“ und damit der Gewinnerzielung dienen oder nicht.

Welche Ausnahmen vom BKrFQG gibt es?

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.  Die praktische Relevanz dieser Ausnahmevorschrift ist gering, weil derartige Fahrzeuge überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, und zumeist mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, B, BE, L oder T geführt werden dürfen, weshalb der grundsätzliche Anwendungsbereich des Gesetzes in diesen Fällen zumeist bereits nicht eröffnet ist. 

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen. Hierbei werden sämtliche Fahrtätigkeiten von Fahrerinnen oder Fahrern, die in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit der jeweiligen Organisation stehen, von der Ausnahmevorschrift erfasst. Fahrtätigkeiten von Dritten (Subunternehmern) werden von der Ausnahmevorschrift nur dann erfasst, wenn die Ausübung der Fahrt der Weisung der Behörde / Organisation unterliegt. Es werden nicht nur Einsatzfahrten, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehende Fahrtätigkeiten, die zur Funktionsfähigkeit und zur Aufgabenwahrnehmung der Organisation notwendig sind, erfasst. Im Einzelnen werden Fahrten mit Kraftfahrzeugen erfasst, die von folgenden Organisationen eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen:

•             der Bundeswehr,

•             der Truppe der anderen Vertragsstaaten der Nato,

•             des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten der Nato,

•             den Polizeien des Bundes und der Länder,

Es ist nicht der formelle Polizeibegriff zugrunde zu legen, vielmehr werden auch Fahrten mit Fahrzeugen, die im Justizvollzug eingesetzt werden, erfasst. Hierunter fällt auch der Transport von Gefangenen.

•             dem Zolldienst,

•             dem Zivil- und Katastrophenschutz, 

•             der Feuerwehr

Nicht nur Fahrzeuge der Berufsfeuerwehr werden erfasst, sondern auch solche der freiwilligen Feuerwehr und der Werkfeuerwehr.

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden. Von der Ausnahme umfasst sind alle Fahrten im Zusammenhang mit Einsätzen zur Notfallrettung. Nicht von der Ausnahme umfasst sind Fahrten, die der Beförderung von Material oder Personen dienen, soweit die Beförderung nicht einem konkreten Einsatz zur Notfallrettung dient. Für derartige Beförderungen kommt ggf. die Anwendbarkeit der Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht. Zu den anerkannten Rettungsdiensten gehören neben kommunalen Rettungsdienstunternehmen, die Berufsfeuerwehren, sowie die Hilfsorganisationen (bspw. ASB, DLRG, DRK, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst) und private Rettungsdienstunternehmen, sofern eine Anerkennung nach Landesrecht besteht.

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.

Fahrten zur technischen Entwicklung umfassen Fahrten zur technischen Erprobung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen auf der Straße. Dies gilt auch für Vergleichsfahrten durch Fahrzeughersteller mit Fahrzeugen eines anderen Herstellers zur Gewinnung von Informationen, die in die technische Entwicklung einfließen. Fahrten zu Reparatur- oder Wartungszwecken sind Fahrten, bei denen an Kraftfahrzeugen im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie zur technischen Untersuchung Prüfungen auf der Straße durchgeführt werden (sog. Erprobungsfahrten). Bereits nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG erfasst sind reine An- und Abfahrten zur oder von der Werkstatt (auch Hol- und Bring Dienste) sowie Überführungsfahrten (siehe hierzu aber unter Ziffer 1.2.6), sofern es sich hierbei um Leerfahrten handelt. Nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst - und somit qualifizierungspflichtig - sind hingegen beladene Fahrten, die nicht der technischen Prüfung des Fahrzeugzustandes dienen. 

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden.

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit beladenen Kraftfahrzeugen, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind. Bereits nicht vom Anwendungsbereich des BKrFQG umfasst sind Überführungsfahrten mit unbeladenen Kraftfahrzeugen (Leerfahrten, vgl. Ziffer 1.1)

Von einem neuen Fahrzeug ist auszugehen, wenn es noch nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist, und nur eine zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr entsprechend § 16 FZV erfolgt. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigungen nach den §§ 11 und 12 FZV ausgefertigt wurden und für das Fahrzeug noch kein Kennzeichen nach § 8 FZV zugeteilt wurde. 

Von einem umgebauten Fahrzeug ist auszugehen, wenn technisch wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, die im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 7) StVZO zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. der Typgenehmigung führen (z.B. Umbau eines Pkw in einen Lkw, Ausbau der gesamten Wohnausstattung eines Wohnmobils und die Verwendung des Fahrzeugs als Transporter).

Ein Fahrzeug gilt als „noch nicht in Betrieb genommen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) BKrFQG, wenn es als Neufahrzeug noch nicht erstmalig zugelassen wurde oder als umgebautes Fahrzeug die neue Betriebserlaubnis noch nicht erhalten hat. Mit dem Fahrzeug dürfen keine Güter oder Personen befördert werden. Für Fahrten zur Erlangung der Zulassung oder der Betriebserlaubnis ist ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen nach § 16 FZV zu verwenden. 

Soweit die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so gilt dies auch für Überführungsfahrten.

Was versteht man unter der „Handwerkerregelung“?

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Um unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 zu fallen, müssen sämtliche nachfolgende Tatbestandsmerkmale (kumulativ) vorliegen:

1.           Es muss sich um eine Beförderung von Material oder Ausrüstung handeln.

2.           Die Fahrerin / der Fahrer muss das beförderte Material oder die beförderte Ausrüstung zur Ausübung ihres / seines Berufes verwenden.

3.           Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln,

Die Vorschrift setzt die Regelung des Artikel 2 lit. g) der RL 2003/59/EG in nationales Recht um. Eine ähnliche Regelung besteht bereits im Bereich des Fahrpersonalrechts in § 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. b der Fahrpersonalverordnung.

Was versteht man unter dem Begriff „Material und Ausrüstung zur Ausübung des Berufes“?

Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten und Maschinen, sonstigen Zubehörs sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden.

Diese weite Definition der Begriffe Material und Ausrüstung umfasst grundsätzlich jegliche Gegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihres Berufes benötigen und hierfür entweder zwischen einer Betriebsstätte und der jeweiligen Arbeitsstätte oder von einem Lieferanten zur Betriebs- oder Arbeitsstätte befördern, um diese dann zu verwenden, bzw. nach deren Verwendung von einer Betriebsstätte zum Kunden befördern. 

Grundsätzlich erforderlich ist die Verwendung der beförderten Güter durch die Fahrerin oder den Fahrer für die Ausübung des Berufes. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten über den Transport hinausgehend mit der Be- oder Verarbeitung bzw. der Verwendung der beförderten Gegenstände befasst sind oder sein werden. Nicht ausreichend hierfür ist die reine Anlieferung oder Abholung von Material und die zugehörigen Lade- und Entladetätigkeiten sowie die Zusammenstellung von Waren für den Transport (Kommissionierung), da diese der Beförderung zuzurechnen sind. 

Die Haupttätigkeit (s.u.) der Fahrerin oder des Fahrers muss daher auf die Verwendung des transportierten Materials gerichtet sein und darf nicht auf die Beförderung gerichtet sein. Hierbei müssen die Beschäftigten nicht jeden beförderten Gegenstand unmittelbar selbst verwenden, jedoch muss es sich bei den beförderten Gegenständen grundsätzlich um solche handeln, die durch diese im Rahmen der beruflichen Haupttätigkeit üblicherweise verwendet werden. 

Bei der Beförderung von Werkzeugen und Baumaterialien durch Beschäftigte eines kommunalen Bauhofes muss bspw. nicht jeder transportierte Baustoff und jedes transportierte Werkzeug auch durch die Fahrerin oder den Fahrer selbst verwendet werden. Werden die beförderten Güter von mehreren Personen verwendet, verarbeitet, ein- oder ausgebaut, so ist es ausreichend, dass die Fahrerin oder der Fahrer im Rahmen der Haupttätigkeit den beförderten Baustoff mit den beförderten Werkzeugen verarbeiten kann, auch wenn nicht alle beförderten Gegenstände von ihr oder ihm selbst verarbeitet werden. Nicht von der Ausnahmeregelung umfasst sind somit reine Aus- und Anlieferungsfahrten von fertig gestellten Produkten, ohne dass die Fahrerin oder der Fahrer selbst an der Fertigstellung mitgewirkt hat.

Was bedeutet „Hauptbeschäftigung“?

Die Fahrtätigkeit darf grundsätzlich nicht die Haupttätigkeit der Beschäftigten sein. Ob die Haupttätigkeit im Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit die Fahrtätigkeit neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Art und Inhalt des Arbeitsvertrags können als Indiz für die Beurteilung der Haupttätigkeit herangezogen werden. Weichen jedoch die tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten von den arbeitsvertraglichen Festlegungen ab, so ist bei der Beurteilung, ob es sich bei der Fahrtätigkeit nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, stets auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Als weiteres Indiz kommen die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten der Fahrerin oder des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein ebenfalls nur ein Indiz, da im Rahmen der Gesamtschau ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen ist.

Findet das BKrFQG Anwendung auf Fahrschulfahrzeugen?

Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden. Sofern mit derartigen Fahrzeugen Fahrten außerhalb von Fahrerlaubniserwerb, Grundqualifikation oder Weiterbildung durchgeführt werden, findet auf diese Fahrten der Ausnahmetatbestand keine Anwendung.

Welche Ausnahmen kennt das BKrFQG noch?

Ausgenommen vom Anwendungsbereich des BKrFQG sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken. Nicht unter die Ausnahme fallen solche Beförderungen, die gemäß § 1 der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) freigestellt sind (wie z.B. Schülerverkehr, Behindertentransporte, Fahrten einer Sozialstation).  Ehrenamtliche Helfer, die für gemeinnützige Organisationen, Sport-, Musik- oder sonstige Vereine oder bei privaten Umzügen in ihrer Freizeit unentgeltlich Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchführen, unterliegen dagegen nicht dem Anwendungsbereich des BKrFQG. Sie unternehmen die Fahrten zu rein privaten Zwecken.

Dagegen sind Fahrerinnen und Fahrer, die aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als Aushilfe für ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs oder im Werkverkehr Fahrten durchführen, zu gewerblichen Zwecken tätig. Das gilt auch dann, wenn sie kein Entgelt für Ihre Aushilfstätigkeit erhalten.

Bei der Abgrenzung der Fallkonstellationen ist somit auf den gewerblichen Zweck des Unternehmens abzustellen, für das die Fahrten durchgeführt werden.

Was versteht das BKrFQG unter dem Begriff „Besitzstand“?

Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für Personen, die 

• ihre Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE vor dem 10. September 2008

• ihre Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009 

erstmalig erworben haben, § 3 Satz 1 BKrFQG. Der Besitzstand besteht auch dann, wenn eine vor dem jeweiligen Stichtag erteilte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich erloschen war (durch Verzicht, Fristablauf oder Entziehung), sog. erweiterter Besitzstand (vgl. § 3 Satz 2 BKrFQG).

Der Besitzstand gilt auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sind, selbst wenn diese noch nicht auf einen Scheckkartenführerschein mit den Klassen C1/C1E umgestellt wurden. Der Besitzstand C1/C1E wirkt weiter bei einer Erweiterung auf C/CE nach dem Stichtag.

Bei Besitz einer Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem Stichtag und Erweiterung auf D-Klassen nach dem Stichtag (oder umgekehrt) ist die Grundqualifikation in erleichterter Form mit reduziertem Stoffumfang nur für die neuen Klassen gemäß § 3 BKrFQV abzulegen.

Im Falle einer vor den Stichtagen erworbenen ausländischen Drittstaaten- (nicht-EU / nicht-EWR) Fahrerlaubnis ist ein Besitzstand zu verneinen, es sei denn der Drittstaat ist in Anlage 11 der FeV aufgeführt und die dortige Gleichwertigkeit umfasst nicht nur die Fahrerlaubnisklasse B, sondern ausdrücklich auch die Fahrerlaubnisklasse C bzw. D.

Eine vor dem 10.9.2008 bzw. 10.9.2009 erteilte Dienstfahrerlaubnis i.S.d. § 26 FeV, die nach § 27 FeV prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, ist gleichwertig i.S.d. § 3 BKrFQG und begründet somit Besitzstand.

Hinsichtlich der Grundqualifikation für Inhaber der Klasse BE, die vor dem 10.09.2009 erteilt wurde, besteht Besitzstand im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 BKrfQG. Sie gelten für alle in dieser Vorschrift genannten Klassen als grundqualifiziert.

Die Vorschriften über die Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) bleiben unberührt.

Wie kann die Grundqualifikation erworben werden?

Die Grundqualifikation kann erworben werden durch

•             Prüfung zur Grundqualifikation

•             beschleunigte Grundqualifikation 

•             spezifische Berufsausbildung

Der Erwerb erfolgt durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung.

Zur Ablegung der Prüfung ist eine Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.

 

Welche Prüfungen können abgelegt werden?

Die Prüfung wird gemäß der Mustersatzung  des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) abgelegt. 

Neben der Regelprüfung gem. § 1 Abs. 2 BKrFQV bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für

• sog. Quereinsteiger gem. § 1 Abs. 3 BKrFQV

• sog. Umsteiger gem. § 3 BKrFQV.

Die theoretische Prüfung für die Grundqualifikation (Regelprüfung) dauert 240 Minuten und umfasst:

•             Multiple Choice Fragen

•             Fragen mit direkter Antwort

•             Erörterung von Praxissituationen

Die praktische Prüfung dauert 210 Minuten und besteht aus drei Teilen:

•             Fahrprüfung 120 Minuten

•             Praktischer Prüfungsteil zu Themen wie Ladungssicherheit, Notfallsituationen etc. 30 Minuten

•             Bewältigung kritischer Fahrsituationen, max. 60 Minuten Quereinsteiger:

Die theoretische Prüfung dauert 170 Minuten Die praktische Prüfung dauert 180 Minuten

•             Fahrprüfung   120 Minuten

•             Praktische Prüfung 30 Minuten

•             Bewältigung kritischer Situationen max. 30 Minuten Umsteiger:

Die theoretische Prüfung dauert 110 Minuten

Die praktische Prüfung dauert 120 Minuten

•             Fahrprüfung  60 Minuten

•             Praktische Prüfung  30 Minuten

•             Bewältigung kritischer Situationen max. 30 Minuten

Durch die IHKen wurden die Prüfungsinhalte der theoretischen und praktischen Prüfungen durch einen Orientierungsrahmen der IHK [2] und [3] sowie die gemeinsame Richtlinie der IHK [1] weiter ausgestaltet.

Welche Kosten entstehen bei der jeweiligen Prüfung?

Die Prüfungsgebühren sind durch die IHKen unterschiedlich geregelt und können bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK erfragt werden.

Wie kann ich eine „beschleunigte Grundqualifikation“ erwerben?

Der Erwerb erfolgt durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.

Wie ist die Dauer und was sind die Unterrichtsinhalte der „beschleunigten Grundqualifikation“?

Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten.

Nach Anlage 1 BKrFQV sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den dort genannten drei Kenntnisbereichen

•             Verbesserung des rationalen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln  

•             Anwendung der Vorschriften 

•             Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik zu vermitteln.

Im Verlauf des Unterrichts muss mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person geführt werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) besitzt. Das Fahrzeug muss mit einer Doppelbedieneinrichtung ausgestattet sein. Bis zu vier Stunden können auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.

Welche Prüfungen muss man bei der beschleunigten Grundqualifikation ablegen?

Die Prüfung wird gemäß der Mustersatzung [4] des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) abgelegt. 

Neben der Regelprüfung gem. § 2 Abs. 4 BKrFQV bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für

•             sog. Quereinsteiger gem. § 2 Abs. 7 BKrFQV

•             sog. Umsteiger gem. § 3 BKrFQV.

Die Regelprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst Multiple-ChoiceFragen und Fragen mit direkten Antworten aus den drei Kenntnisbereichen nach Anlage 1 zur BKrFQV.

Die Prüfung für Quereinsteiger beträgt 60 Minuten und umfasst Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkten Antworten aus zwei der drei Kenntnisbereiche nach Anlage 1 zur BKrFQV.

Die Prüfung für Umsteiger beträgt 45 Minuten und umfasst Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkten Antworten aus den drei Kenntnisbereichen nach Anlage 1 zur BKrFQV. Die Prüfungsgebühren sind durch die IHKen unterschiedlich geregelt und können bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen IHK erfragt werden.

Mit welcher Berufsausbildung kann die Grundqualifikation erworben werden?

Durch Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden kann ebenfalls die Grundqualifikation erworben werden. Die Ausbildung zur Berufskraftfahrerin / zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und Güterkraftverkehr anzuerkennen. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenverkehr anzuerkennen. Derzeit werden als vergleichbare Ausbildungen solche zum / zur 

•             Straßenwärter /-in

•             Werksfeuerwehrmann / -frau anerkannt. Die Ausbildung in diesen Berufen ist nur als Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr anzuerkennen.

Was sind Umsteiger bzw. Quereinsteiger?

§ 3 BKrFQV definiert den Umsteiger als Person, die ihre Tätigkeit aus dem Bereich Güterkraftverkehr auf den Personenverkehr ausdehnt / ändert oder umgekehrt.

Die Anwendung des § 3 BKrFQV ist gleichermaßen möglich, wenn die Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG erworben wurde oder ein Besitzstand nach § 3 BKrFQG vorliegt.

§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 7 BKrFQV definieren gleichlautend den Quereinsteiger als Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) oder nach § 5 Abs. 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr GBZugV.

Welche Fristen müssen beim BKrFQG beachtet werden?

Die Pflicht zur Weiterbildung betrifft alle vom Anwendungsbereich umfassten Lkw- und Busfahrer, also auch sog. Besitzständler

Die Weiterbildung ist im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen.

Beim Erwerb der Grundqualifikation gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren ab dem Erwerb. Abweichend ist erstmalig zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Fahrerlaubnis der C- und D-Klassen ein Zeitraum zwischen 3 und 7 Jahren möglich. 

Bei Besitzständlern ist die erste Weiterbildung grundsätzlich bis spätestens

-             9. September 2013 für die D-Klassen

-             9. September 2014 für die C-Klassen nachzuweisen. 

Abweichend gilt für Führerscheine, bei denen die Befristung

-             der Fahrerlaubnis der D-Klassen zwischen dem 10. September 2013 und dem 9. September 2015

-             der Fahrerlaubnis der C-Klassen zwischen dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016 endet,

eine Übergangsfrist bis zum Fristablauf der Fahrerlaubnis, um einen Gleichlauf mit der 5-jährigen Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu erreichen. 

Für Führerscheine, die nicht in die Übergangsregelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG fallen, ist es zur Herstellung des Gleichlaufs auf Antrag des Inhabers möglich, die fahrerlaubnisrechtliche 5-Jahres-Frist nach §§ 23, 24 FeV zu verkürzen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Fahrerlaubnisfrist nach §§ 23, 24 FeV zu verkürzen mit dem Ziel, gleichzeitig die Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG in Anspruch zu nehmen. 

Alternativ ist auf Antrag des Inhabers auch die Verkürzung der 5-jährigen Frist für die Schlüsselzahl 95 zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Befristung der Fahrerlaubnisfrist möglich. 

Der folgende 5-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils nahtlos an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde.

Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen – wenn zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen sind - den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. Eine früher erworbene Grundqualifikation oder ein früherer Besitzstand bleibt aber weiterhin gültig, so dass der Erwerb einer Grundqualifikation in diesen Fällen nicht mehr erforderlich ist. 

Welche Inhalte hat die Weiterbildung und wie lange dauert sie?

Durch die Weiterbildung sollen die im Rahmen der Grundqualifikation vermittelten Kenntnisse vertieft werden. Im Rahmen der 35-stündigen Weiterbildung müssen grundsätzlich nicht alle Kenntnisbereiche, die nach Anlage 1 zur BKrFQV für den Erwerb der Grundqualifikation zu schulen sind, Bestandteil der Weiterbildung sein. Ein Schwerpunkt der Weiterbildung soll auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch gelegt werden. 

Fahrerinnen und Fahrer, die sowohl eine Fahrerlaubnis aus dem Bereich der C-Klassen als auch aus dem Bereich der D-Klassen besitzen, müssen im jeweiligen Weiterbildungszeitraum nur eine Weiterbildung zu jeweils 35 Stunden absolvieren, wobei die Schulungsinhalte auf die Haupttätigkeit des Fahrers abgestimmt sein sollten.

Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden. Die Ausbildungseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. 

Die Weiterbildung kann sowohl in bis zu fünf einzelnen Ausbildungseinheiten innerhalb von fünf Jahren als auch als Blockausbildung an aufeinanderfolgenden Tagen absolviert werden. 

Die Zulässigkeit der Durchführung von Weiterbildungen an Sonn- und Feiertagen richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. den landesrechtlichen Bestimmungen der Feiertagsgesetze.

Eine Durchführung der Weiterbildung als webbasierte Schulung (Internet-Schulung) ist nicht zulässig. Die Anrechnung anderer Schulungen auf die Weiterbildung (bspw. Gefahrgut, Stapler, Tank) ist nicht möglich. Die Weiterbildung muss in deutscher Sprache erfolgen.

Wie kann man eine Grundqualifikation nachweisen?

Nach Bestehen der Prüfung stellt die IHK eine Prüfungsbescheinigung aus.

Wie kann man die Weiterbildung nachweisen?

Nach Absolvieren der Weiterbildung stellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die Weiterbildung aus.

Die Bescheinigung über eine Weiterbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR absolviert wurde, muss die gleichen inhaltlichen Anforderungen erfüllen wie ein inländischer Weiterbildungsnachweis (vgl. § 4 BKrFQV). Die Teilnahmebescheinigung ist ins Deutsche zu übersetzen; die Vorlage einer Beglaubigung kann nur in begründeten Fällen verlangt werden (vgl. § 23 Abs. 2 VwVfG). Bei begründeten Zweifeln können von der Fahrerin / vom Fahrer zusätzliche Unterlagen gefordert werden, aus denen sich die (gesetzliche oder behördliche) Anerkennung der ausländischen Ausbildungsstätte ergibt.

Eine  Ausbilderin / ein Ausbilder, die / der gelegentlich selbst als Fahrerin / Fahrer tätig ist und der Pflicht zur Weiterbildung unterliegt, ist von ihrer / seiner Weiterbildungsverpflichtung insoweit befreit, wie sie / er selbst die Inhalte unterrichtet. Die übrigen Zeiten und Inhalte sind durch Schulungsteilnahme zu ergänzen.

Was bedeutet die Schlüsselzahl 95 im Führerschein?

Für Inhaber einer in Deutschland ausgestellten Fahrerlaubnis erfolgt der Nachweis der bestehenden Qualifikation grundsätzlich über eine Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerscheindokument.

Die Eintragung ist nur bei Führerscheinen im Scheckkartenformat nach europarechtlich festgelegtem Muster möglich. Die Schlüsselzahl wird auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers auf der Grundlage eines Nachweises der absolvierten Grundqualifikation oder Weiterbildung in Spalte 12 des neuen Führerscheindokumentes bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse, auf welche sich die nachgewiesene Qualifikation erstreckt, eingetragen. Der Eintrag erfolgt zusammen mit dem Datum, bis zu welchem eine nächste Weiterbildung abzuschließen ist in der Form: „95.TT.MM.JJJJ“ Es wird in jedem Fall ein neues Führerscheindokument ausgefertigt.

Was versteht man unter einem Fahrerqualifizierungsnachweis?

Neben der Möglichkeit des Nachweises der Qualifikation durch Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerscheindokument sieht die RL 2003/59/EG auch die Möglichkeit des Nachweises durch Ausstellung eines gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweises vor. In Deutschland ist derzeit die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gesetzlich nicht vorgesehen. Einige Mitgliedstaaten der EU haben sich für die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises als Nachweis der Qualifikation entschieden.

Dieser Nachweis hat ebenfalls Scheckkartenformat und enthält neben den Daten zur Person des Inhabers die Nummer des Führerscheindokumentes und Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen, auf die sich die Qualifikation bezieht. Der Eintrag der Qualifikation erfolgt für jede Fahrerlaubnisklasse gesondert.

Welche Nachweise müssen Drittstaatler im Güter- oder Personenverkehr erbringen?

Fahrerinnen und Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates (Nicht EU-/EWR-Staaten) sind, und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG), müssen den Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation durch Vorlage einer Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs“ erbringen, sofern sie Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 BKrFQV). Bei in Deutschland ausgestellten Fahrerbescheinigungen wird die Schlüsselzahl 95 mit dem Ablaufdatum des Qualifikationsnachweises eingetragen (§ 5 Abs. 4 BKrFQV). 

Fahrerinnen und Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates (Nicht EU-/EWR-Staaten) sind, und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG), können den Nachweis der bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung erbringen, sofern sie Fahrten im Personenverkehr durchführen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BKrFQV). Ein harmonisiertes, EU-einheitliches Muster besteht nicht. In Deutschland ist die Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 zur BKrFQV auszufertigen.

Fahrerinnen und Fahrer mit ordentlichem Wohnsitz im Inland müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben, § 6 Nr. 1 BKrFQG. Die Weiterbildung dagegen kann im Inland oder in demjenigen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR Vertragsstaat abgeschlossen werden, in dem die Fahrerin oder der Fahrer beschäftigt ist, § 6 Nr. 2 BKrFQG. 

Eine Weiterbildung in einem Drittstaat, d. h. einem Nicht EU-/EWR-Mitgliedstaat, ist somit nicht zulässig.

Weiterbildungsbescheinigungen aus der Schweiz sind auf der Grundlage des zwischen der EU und der Schweiz geschlossenen Landverkehrsabkommens in gleicher Weise anzuerkennen, wie solche aus EU-/EWR-Staaten.

 

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